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Intel­lec­tu­al Pro­per­ty Rights

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Der IPR-Work­shop in der Grün­dungs­ga­ra­ge gibt den Pro­jek­ten nicht all­täg­li­ches Hin­ter­grund­wis­sen, um Stra­te­gien und Fall­stri­cken im Umgang mit Geis­ti­gem Eigen­tum wie Paten­ten, Mar­ken oder Urhe­ber­recht früh­zei­tig zu thematisieren.

Geis­ti­ge Eigen­tums­rech­te oder auch Intel­lec­tu­al Pro­per­ty Rights (kurz „IPR“) bil­den einen siche­ren Rah­men, um das Ent­ste­hen von Inno­va­tio­nen und auch deren kom­mer­zi­el­le Umset­zung zu ermög­li­chen. Dabei han­delt es sich um eine Art „Social Con­tract“: Er gewährt Schutz­rechts­in­ha­be­rIn­nen Exklu­si­vi­tät für einen bestimm­ten Zeit­raum. Allein die­sen Inno­va­to­rIn­nen ist es erlaubt, bis Ablauf der Frist „Pro­fit“ aus ihrer Ent­wick­lung zu schla­gen. Danach wird die Inno­va­ti­on zum all­ge­mein zugäng­li­chen Stand der Tech­nik. Durch die­se Logik lässt sich viel­fach ein moti­vie­ren­des Umfeld schaf­fen, das Inno­va­tio­nen hervorbringt.

 

Schutz­rech­te im Detail

Paten­te & Gebrauchsmuster

Tech­ni­sche Inno­va­tio­nen wer­den in Paten­ten und Gebrauchs­mus­tern abge­bil­det. Will man ein sol­ches Recht für sich und sei­ne Ent­wick­lung in Anspruch neh­men, gilt der fes­te Grund­satz, sich zuerst um das Schutz­recht zu küm­mern und erst danach mit der Inno­va­ti­on nach außen zu gehen. Denn wäh­rend das Urhe­ber­recht auto­ma­tisch mit der Erschaf­fung des jewei­li­gen Wer­kes ent­steht, sind ande­re Arten die­ser „imma­te­ri­el­len“ Schutz­rech­te zwin­gend beim jewei­li­gen Amt anzu­mel­den. So gilt es, für den Schutz einer inno­va­ti­ven Erfin­dung (= Lösung eines tech­ni­schen Pro­blems) einen Antrag beim Öster­rei­chi­schen Patent­amt oder beim Euro­päi­schen Patent­amt zu stellen.

Geschmacks­mus­ter (Design)

Exklu­si­vi­tät im Design­be­reich wird durch das soge­nann­te Geschmacks­mus­ter erzielt. Dabei ste­hen nicht tech­ni­sche Merk­ma­le son­dern die Sicht­bar­keit der Gestal­tungs­merk­ma­le nach außen im Vor­der­grund. Die Band­brei­te reicht dabei vom neu design­ten Schuh bis zur gra­fi­schen Benut­zer­ober­flä­che von Soft­ware. Will man eine Mar­ke oder ein Design anmel­den, kann man neben dem natio­na­len Patent­amt in Öster­reich auch den Weg über das Amt der Euro­päi­schen Uni­on für geis­ti­ges Eigen­tum wäh­len. Wich­tig: Designs und Mar­ken erfor­dern von den Anmel­de­rIn­nen die Aus­wahl spe­zi­el­ler Pro­dukt- und Dienst­leis­tungs­klas­si­fi­ka­tio­nen. Hier ist also wich­tig zu wis­sen, in wel­chen Märk­ten man sich bewe­gen will.

Mar­ke

Mar­ken sind ein wesent­li­cher Bestand­teil in der Kom­mu­ni­ka­ti­on eines Unter­neh­mens mit sei­ner Umwelt, ins­be­son­de­re mit den eige­nen Kun­den. Eine Mar­ke ist iden­ti­täts­stif­tend und ‑för­dernd für ein Unter­neh­men. Dabei kann auf unter­schied­lichs­te Typen von Mar­ken zurück­ge­grif­fen wer­den – Wort- und Bild­mar­ken bil­den dabei die meist­ge­nutz­te Basis. Mar­ken ver­mit­teln den Kon­su­men­tIn­nen Ver­trau­en, Her­kunft und Unter­schei­dungs­mög­lich­kei­ten in Bezug auf das Pro­dukt oder die Dienst­leis­tung. Wich­tig dabei ist, dass die Mar­ke mit der Stra­te­gie des Unter­neh­mens har­mo­niert und auf die Ziel­grup­pe abge­stimmt ist. Die Anmel­dung erfolgt ana­log zum Design beim natio­na­len Patent­amt oder dem Amt der Euro­päi­schen Uni­on für geis­ti­ges Eigen­tum.

Urhe­ber­recht

Das Urhe­ber­recht ist hier eine Beson­der­heit, da es auto­ma­tisch mit „Erschaf­fung“ des Wer­kes exis­tiert und die damit ver­bun­de­nen Rech­te des/der Urhe­be­rin sehr weit gehen. Eine geson­der­te Anmel­dung oder Regis­trie­rung von Amts­we­gen ist nicht not­wen­dig. Ins­be­son­de­re bei der Erar­bei­tung von Soft­ware ist es rat­sam genau hin­zu­se­hen. Die gesetz­li­che Lage in Öster­reich räumt den Arbeit­ge­be­rIn­nen hier ggf. exklu­si­ve Nut­zungs­rech­te ein. Gera­de Teams, die nach einer gemein­sa­men Zeit getrenn­te Wege gehen, soll­ten Ver­ein­ba­run­gen über die Nut­zung danach tref­fen. Auch wer für sein Start-up Logos, Gra­fi­ken oder Fotos zukauft, soll­te die Nut­zungs­rech­te genau klären.

Gehei­mes Know-How 

Schutz­rech­te wer­den in der Regel öffent­lich gemacht. Stra­te­gisch kann es auch sinn­voll sein, Details zu den eig­nen Pro­zes­sen ver­trau­lich zu behan­deln. Ins­be­son­de­re dann, wenn am Ergeb­nis der Pro­duk­ti­ons­weg nicht ein­deu­tig erkenn­bar ist. Die auf den ers­ten Blick erfolg­te Kos­ten­er­spar­nis (Paten­ter­st­an­mel­dun­gen sind idR mit meh­re­ren Tau­send Euro zu bezif­fern) kann sich jedoch schnell rela­ti­vie­ren, wenn ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen an die Kon­kur­renz oder die Öffent­lich­keit gelangen.

Abschlie­ßend gilt es für das eige­ne Pro­jekt eine indi­vi­du­el­le Stra­te­gie zu erar­bei­ten und die­se auch in regel­mä­ßi­gen Abstän­den zu adap­tie­ren und an das eige­ne Geschäfts­mo­del und die Kon­kur­renz­si­tua­ti­on anzupassen.

Ver­fas­ser: 

Micha­el Freidl, Start­up, Spin­off & Inno­va­ti­on Mana­ger Uni­ver­si­tät Graz — Uni­corn

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